Skip to content

Eigentum an Verpackungsabfällen

Alexander Schink


I. Sachverhalt Nach § 6 Abs. 3 S. 1 VerpackV sind Hersteller und Vertreiber von mit Waren befüllten Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, verpflichtet, sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme solcher Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren dualen Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV zu beteiligen. § 6 Abs. 1 S. 3 VerpackV bestimmt, dass nur unter dieser Voraussetzung Verkaufsverpackungen an pri

Share


Lx-Number Search

A
|
(e.g. A | 000123 | 01)

Export Citation