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Keine gewerbliche Sammlung von Abfällen durch Personenhandelsgesellschaften?

Prof. Dr. Martin Beckmann


Anmerkungen zum Urteil des VGH München vom 26.9.2013 – 20 BV 13.428

Mit einem Urteil vom 26.9.2013 hat der VGH München die Klage eines Entsorgungsunternehmens gegen eine Untersagung einer von dem Unternehmen angezeigten gewerblichen Sammlung als unzulässig abgewiesen.1 Nach Auffassung des VGH München war die Klage des Entsorgungsunternehmens wegen des Fehlens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis

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(e.g. A | 000123 | 01)

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