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Abfallgrundpflichten und fünfstufige Abfallhierarchie – Bedeutung für Betreiber genehmigungsbedürftiger BImSchG-Anlagen

Dr. Lutz Krahnefeld und Dr. Ruben Conzelmann


Abfallgrundpflichten und fünfstufige Abfallhierarchie – Bedeutung für Betreiber genehmigungsbedürftiger BImSchG-Anlagen FürdieBetreiber immissionsschutzrechtlichgenehmigungsbedürftiger Anlagen enthalten die Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG1 verbindlicheVorgaben für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung der betreffendenAnlagen. Inspezifischen Grundpflichten, aber auch in Ausprägungen des allgemeinen Vorsorgegrundsatzes werden den Anlagenbetreib

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(e.g. A | 000123 | 01)

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