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Gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen: Verbot der Erfassung durch gewerbliche und gemeinnützige Sammler

Gregor Franßen und Henning Blatt


Nach § 17Abs. 2 S. 2KrWG dürfen gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen keine gemischten Abfälle aus privaten Haushaltungen erfassen. In der Praxis wirft diese Regelung zwei Fragen auf: – Was sind „gemischte Abfälle“? – Wann stammen sie aus „privaten Haushaltungen“? Beide Fragenwerden in der Rechtsprechung, imSchrifttum und in der Behördenpraxis höchst unterschiedlich beantwortet. I. Sammlungsverbot für sämtliche Abfallgemische Sowohl aktuell das VG

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(e.g. A | 000123 | 01)

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