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Urteilsanmerkung: Zur Rechtsstellung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Anfechtungsprozess gewerblicher Sammler

Prof. Dr. Martin Beckmann


I. Einführung Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann ein Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig gemacht worden ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, zu dem Prozess beiladen. Diese (einfache) Beiladung steht imErmessen des Gerichts. Sind an demstreitigenRechtsverhältnisDritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenübe

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(e.g. A | 000123 | 01)

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