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Getrennte Bioabfallerfassung und -verwertung

Dr. Peter Queitsch


Spätestens ab dem 1.1.2015 sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 11 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verpflichtet, Bioabfälle, die einer Abfallüberlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG unterliegen, getrennt zu erfassen und zu verwerten, soweit dieses zur Erfüllung der Verwertungsmaßgaben erforderlich ist (§§ 7 Abs. 2–4, 8 Abs. 1 KrWG). Im Bundesland Nordrhein-Westfalen haben seit dem Jahr 1990 zwischenzeitlich 363 von 396 Städten und Gemeinden z

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(e.g. A | 000123 | 01)

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