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Öffentliches Preisrecht und Abfallgebühren

Christoph Brüning


Die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle aus privaten Haushaltungen und der Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen obliegt gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 KrWG den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Nach den Abfallgesetzen der Länder wird diese Aufgabe den Trägern der kommunalen Selbstverwaltung überantwortet. Die danach verpflichteten Kommunen können – müssen aber keineswegs – die Aufgabe in Eigenregie oder unter Errichtung öffentlich-recht­licher Unternehmensträger erfüllen und vom Anschlussnehmer der öffentlichen Einrichtung öffentlich-rechtliche Abgaben (Benutzungsgebühren) erheben. Über die Zulässigkeit dieser Gegenleistungen entscheiden die Kommunalabgabengesetze der Länder, die primär auf die Kosten der Leistungserbringung rekurrieren. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage der Gebührenfähigkeit von preisrechtlich kalkulierten Fremdleistungsentgelten einschließlich etwaiger Gewinnzuschläge.

Der Beitrag arbeitet den gleichnamigen Vortrag auf den Berliner Abfallrechtstagen am 20.11.2014 in Berlin umfassend auf. Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften und Direktor des Instituts für Öffentliches Wirtschaftsrechts sowie geschäftsführender Vorstand des Lorenz-von-Stein-Instituts für Verwaltungswissenschaften an der Chri­stian-Albrechts-Universität zu Kiel.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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