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Diskussion zur Gewerbeabfallverordnung auf dem Düsseldorfer Abfallrechtstag ∙ Novelle der Gewerbeabfallverordnung

Gutes Recycling beginnt bereits an der Anfallstelle

Jens Loschwitz


Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist überfällig. Die aktuelle GewAbfV trat im Jahr 2003 in Kraft. Seitdem haben sich rechtliche wie auch tatsächliche Rahmenbedingungen für die (Gewerbe-)Abfallentsorgung vollkommen geändert. Beispielhaft sei hier nur an die Novelle des Deponierechts erinnert, die seit 2005 die Deponierung nicht vorbehandelter Abfälle in Deutschland verbietet. Die gegenwärtige Bedeutung der GewAbfV für Gewerbeabfälle ist gering (dazu nachfolgend I.). Das ist ärgerlich, da die Wertschöpfungspotenziale in Gewerbeabfällen groß sind (nachfolgend II). Dabei sitzt der Abfallerzeuger auf dem Fahrersitz und entscheidet maßgeblich über den Erfolg des Recyclings der in seinem Betrieb angefallenen Abfälle (nachfolgend III). Abfallbilanzen, wie sie für viele größere Gewerbetreibende bereits heute Realität sind, könnten für Klarheit sorgen (nachfolgend IV). Aus ihnen ließen sich auch echte Recyclingquoten entwickeln (nachfolgend V.). Die Novelle der GewAbfV muss dem Anspruch an eine möglichst hochwertige Verwertung gerecht werden (nachfolgend VI.). Insbesondere darf die GewAbfV nicht als Vehikel für einen Zugriff des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf verwertbare und damit eindeutig nicht überlassungspflichtige Stoffströme missbraucht werden (nachfolgend VII.). Letztlich entscheiden Vollzug und Abfallerzeuger über den Erfolg der Novelle (nachfolgend VIII.).

BDE – Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. Bei dem Beitrag handelt es sich um einen Vortrag, den der Verfasser im Rahmen des Düsseldorfer Abfallrechtstags am 19.5.2015 gehalten hat.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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