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Zur freiwilligen Rücknahme im Rahmen der abfallrechtlichen Produktverantwortung

Anmerkungen zu den Urteilen des VG Würzburg vom 10.2.2015 – W 4 K 13.1015 und des VG Düsseldorf vom 7.5.2015 – 17 K 8650/13

Frank Wenzel


Für Abfälle aus privaten Haushaltungen gilt der Grundsatz der Überlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 KrWG. Bekannte Ausnahme von dieser Regel ist u.a. die gewerbliche Sammlung. Während der bundesweite Streit um gewerbliche Sammlungen in einer Vielzahl von behördlichen und gerichtlichen Verfahren fortdauert und ihre Voraussetzungen im Einzelnen umstritten sind, zielen einzelne Mode-Unternehmen, Schuhhändler und entsprechende Reparatur-Services auf eine anderweitige Durchbrechung der Überlassungspflicht: Mit nach ihrer Ansicht bundesweit Geltung findenden Bescheiden beanspruchen sie für sich, eine „freiwillige Rücknahme“ i.S.v. § 26 KrWG durchzuführen und geben Bürgern die Gelegenheit, Altkleider, Alttextilien und Schuhe jeder Art und Herkunft gegen einen geldwerten Bonus in Filialen abzugeben. Mit den Urteilen des VG Würzburg vom 10.2.2015 (W 4 K 13.1015) und des VG Düsseldorf vom 7.5.2015 (17 K 8650/13) liegen nun erste (zwischenzeitig auch rechtskräftige) Entscheidungen zum Thema vor.

Der Autor ist Rechtsanwalt im Berliner Büro der Kanzlei – www.ggsc.de.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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