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Die Pflicht zur „Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege“ nach§18 Abs.2 Nr.4 KrWG

Gewerbliche Sammlungen vor dem „Aus“?

Frank Petersen


Gewerbliche Sammlungen sind nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nur zulässig, wenn der Sammlung „überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen“ und die von der Sammlung erfassten Abfälle „einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden“. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Verwertungspflicht im Anzeigeverfahren wurde in der Vergangenheit vor allem die Frage diskutiert, ob und inwieweit der Träger der Sammlung für Altkleider auch die konkreten Standorte der Container darlegen muss. In zwei aktuellen Urteilen des Bayerischen VGH sowie des OVG Nordrhein-Westfalen wird nunmehr das andere Ende der Verwertungskette thematisiert. Die Gerichte haben dabei die Auffassung vertreten, dass der Sammler nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG verpflichtet sei, anlagenscharf eine „lückenlose Kette des Verwertungsweges vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung“ aufzuzeigen. Die Entscheidungen sind überaus brisant, weil sie sich bei näherer Betrachtung als unerfüllbar erweisen und damit geeignet sind, die Tätigkeit gewerblicher Sammlungen aus formalen Gründen komplett zu unterbinden. Der nachfolgende Beitrag untersucht die Argumentation der Gerichte und kommt zum Ergebnis, dass die Anforderungen der Gerichte vom KrWG nicht gedeckt sind.

Dr. Frank Petersen ist Leiter des Referates „Recht der Kreislaufwirtschaft“ im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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