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Richtungsweisende Grundsatzurteile schützen kommunale Organisationshoheit und Gewährleistungsverantwortung bei hochwertigen öff. Entsorgungsstrukturen

Anmerkungen zu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.9.2015 – 20 A 2120/14

Lorenz Frank


Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in mehreren aktuellen Berufungsverfahren, welche gemeinsam verhandelt wurden, Untersagungsverfügungen gegen gewerbliche Alttextilsammlungen bei bestehenden, hochwertigen Erfassungsstrukturen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) bestätigt und die erstinstanzlichen Urteile der Verwaltungsgerichte aufgehoben. Im Zentrum der oberverwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung stand dabei die kontrovers diskutierte und bis dahin umstrittene Rechtsfrage, ob eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Entsorgungsstrukturen bereits nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut anzunehmen ist, wenn durch eine gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der örE eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung durchführt (Vermutungs- bzw. Fiktionstatbestand) oder ob die Regelung des § 17 Abs. 3 S. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), insbesondere Nr. 1, aus übergeordneten Gesichtspunkten heraus einer Korrektur im Sinne einer einschränkenden Auslegung im Hinblick auf die dort geregelten Merkmale bedarf.

Der Autor ist Rechtsanwalt im Bereich des öffentlichen Wirtschaftsrechts der Kanzlei Gruneberg Rechtsanwälte, Köln.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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