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Umfang der Beteiligung des örE im Anzeigeverfahren der gewerblichen Sammlung

Das Verwaltungsgeheimnis (§30 VwVfG) schränkt die Weitergabe von Informationen ein

Jens Loschwitz


Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verlangt im Rahmen des Anzeigeverfahrens einer gewerblichen Sammlung die Offenlegung bestimmter Informationen durch den Sammler gegenüber der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde wiederum fordert ihrerseits den von der gewerblichen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme abzugeben. In der Praxis resultiert daraus eine große Gefahr für Geschäftsgeheimnisse des Sammlers. Dies liegt einerseits an einer ausufernden Begehrlichkeit nach Informationen seitens der zuständigen Behörde und andererseits an der in der Praxis häufig unbedachten wie auch uneingeschränkten Mitteilung dieser Informationen an den betroffenen örE. Gewerblichen Sammlern ist zu raten, sich nicht nur gegen vom KrWG nicht gedeckte Datensammelwut der Behörden zur Wehr zu setzen, sondern auch gegen eine über die Erfordernisse des KrWG hinausgehende Weitergabe solcher Daten an den örE. Dies gilt sowohl, wenn die Gebietskörperschaften mit Eigenbetrieben als auch erst recht, wenn sie mit privatrechtlich organisierten Gesellschaften am Markt agieren und diese im unmittelbaren Wettbewerb mit dem Sammler stehen. Dabei hat ein sorgloser Umgang von Behörden mit Geschäftsgeheimnissen auch eine verfassungsrechtliche Dimension. Geschäftsgeheimnisse unterliegen dem Schutz von Art. 12 und Art. 14 GG. Zuletzt hat sich auch das Umweltbundesamt für einen effektiven Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Anzeigeverfahren zur gewerblichen Sammlung stark gemacht.

Justitiar des BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-,Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V., Berlin.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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