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Straßenrechtliche Gesichtspunkte bei Abfallsammlungen

Peter Queitsch


Gemeinnützige und gewerbliche Abfallsammlungen müssen nach § 18 Abs. 1 KrWG bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Das OVG NRW hat mit Beschlüssen vom 29.12.2015 und 22.12.2015 klargestellt, dass auch ein gewerblicher Abfallsammler das öffentliche Straßenrecht beachten muss und eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) benötigt, wenn er Abfallsammel-Container auf öffentlichen Flächen aufstellen möchte. Vor diesem Hintergrund zeigt die nachfolgende Darstellung das öffentliche Straßenrecht am Beispiel des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen mit den Schnittstellen zum Abfallrecht auf.

Hauptreferent für Umweltrecht im Städte- und Gemeindebund NRW e.V. Geschäftsführer der Kommunal Agentur NRW GmbH.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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