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Verpackungsgesetz – Was taugt das „Wertstoffgesetzle auf Freiwilligkeitsbasis“?

Harald Notter


Mit dem erneuten Scheitern des Vorhabens eines Wertstoffgesetzes geht der Bund nun den Weg der Novellierung der VerpackV in Form eines VerpackG, schwäbisch formuliert: „Mir kriege e Wertstoffgesetzle auf Freiwilligkeitsbasis“. Die Vollzugstauglichkeit und das Schließen von Missbrauchsmöglichkeiten ist der entscheidende Faktor über Erfolg oder Misserfolg. Hier sind nach langjähriger Erfahrung Zweifel angebracht. In erster Linie ist es die Vollzugsfähigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung, die den Grundstein für den Erfolg des Vollzugs legt, nicht umgekehrt. Das hat die VerpackV – leider negativ – lange Jahre belegt. Der Entwurf des VerpackG belässt es trotz vieler juristisch-handwerklichen Verbesserungen bei zu vielen Stolperfallen. Die neue Zentrale Stelle bringt einen weiteren Player in das ohnehin komplizierte Geflecht des dualen Systems, ohne dass sich der Ländervollzug prinzipiell erübrigt hätte. Aus Angst vor einer „Mammutbehörde Zentrale Stelle“ wird weiterhin der Vollzug in über 400 unteren Verwaltungsbehörden der Länder in Anspruch genommen, obwohl fast alle Länder gerne darauf verzichtet hätten. Die konkrete Zusammenarbeit zwischen der neuen Zentralen Stelle und dem Ländervollzug zwischen dualen Systemen, Herstellern und Importeuren sowie örE wird „spannend“.

Der Autor ist Jurist, war „im früheren Leben“ Journalist und ist seit acht Jahren Leiter des Referats „Kreislaufwirtschaft, Recht“ im Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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