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Rechtsfragen der Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle

Martin Dippel, Kriemhild Ottensmeier
Keywords: HBCD, Chemisierung des Abfallrechts, Neue Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung, POP-Abfall-ÜberwV, Gebot der Getrenntsammlung, Vermischungsverbot


In den letzten drei Monaten des vergangenen Jahres wurde die Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle für viele Bau- und Abbruchunternehmer zur scheinbar unlösbaren Aufgabe. Die Einstufung HBCD-haltiger Abfälle als gefährliche Abfälle hatte zur Folge, dass Polystyrol-Dämmstoffe nicht mehr in gewöhnlichen Anlagen behandelt oder verbrannt werden konnten. Der folgende Entsorgungsengpass trieb die Preise für die Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle in ungeahnte Höhen. Es wurde befürchtet, dass Bauherren mit Mehrkosten von bis zu 240 Mio. € belastet werden würden. Mitte Dezember 2016 reagierten Bundesrat und -kabinett und beschlossen ein einjähriges HBCD-„Moratorium“, das die europarechtlich nicht zwingend vorgegebene Einstufung HBCD-haltiger Abfälle als gefährliche Abfälle zwischenzeitlich außer Kraft setzte. Mittlerweile hat das Bundeskabinett zur dauerhaften Lösung der HBCD-Problematik eine Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung beschlossen. Durch sie werden HBCD-haltige Abfälle wieder als nicht gefährliche Abfälle eingestuft. Diese rechtliche Entwicklung ist ein Lehrstück für eine zunächst misslungene Regelungstechnik, zeigt aber auch, dass rechtliche Fehlentwicklungen (sogar sehr zügig) korrigierbar sind, wenn der Leidensdruck zu groß wird.

Der Verfasser Dippel ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht im Paderborner Büro der BRANDI Rechtsanwälte PartGmbB. Die Verfasserin Ottensmeier ist dort als Wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig. Der Beitrag ist aus einem Vortrag hervorgegangen, den der Verfasser Dippel am 18.5.2017 anlässlich des Düsseldorfer Abfallrechtstags gehalten hat.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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