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Gewerbliche Sammlung von Sperrmüll – BVerwG schafft Rechtsklarheit

Anmerkung zu den Urteilen des BVerwG vom 23.2.2018 – 7 C 9.16 und 7 C 10.16

Markus Figgen, Rebecca Schäffer


Mit Urteilen vom 23.2.2018 (7 C 9.16 und 7 C 10.16) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einer lange umstrittenen Frage des Abfallrechts für Klarheit gesorgt: Sperrmüll und andere Wertstoffgemische sind danach einer gewerblichen Sammlung i.S.d. § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz („KrWG“) zugänglich; nur gemischte Siedlungsabfälle (AVV 20 03 01) sind durch § 17 Abs. 2 S. 2 KrWG von der Möglichkeit zur gewerblichen Sammlung ausgenommen. Gleichzeitig hat das BVerwG seine aktuellen Entscheidungen dafür genutzt, weiteres Licht ins Dunkel der Auslegungsfragen rund um § 17 Abs. 3 KrWG zu bringen. Der Beitrag fasst die wichtigsten Aussagen des BVerwG zusammen und zeigt deren Auswirkungen auf die Praxis.

Markus Figgen und Dr. Rebecca Schäffer sind RechtsanwältInnen und PartnerInnen bei avocado rechtsanwälte in Köln. Sie waren als Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin im Verfahren vor dem BVerwG sowie in den Vorinstanzen beteiligt.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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