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Die Anwendbarkeit des UVPG in Plangenehmi­gungs­verfahren bei der Erweiterung von Deponien für Inertabfälle

Sonja Müller-Mitschke
Keywords: UVPG, Umweltverträglichkeitsprüfung, Erweiterung von Deponien, Inertabfälle


Das Interesse von Deponiebetreibern an einer Kapazitätserhöhung von Deponien für Inertabfälle hat in den letzten Jahren in Baden-Württemberg aufgrund der boomenden Bauwirtschaft und deren Nachfrage nach Deponierungsmöglichkeiten wieder an Bedeutung gewonnen. Zwar hat nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Verwertung anfallender Inertabfälle Vorrang vor deren Beseitigung (Deponierung). Soweit allerdings keine technisch möglichen oder wirtschaftlich zumutbaren Verwertungswege gegeben sind, müssen Inertabfälle deponiert werden. Der steigende Bedarf an einer Deponierung dieser Abfälle ruft infolgedessen in der Praxis zahlreiche Neuerrichtungs- und Erweiterungsplanungen für Deponien für Inertabfälle bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Gemeinden und privaten Deponiebetreibern hervor. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit Inhalt und Umfang des Prüfvorbehalts in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der Erweiterung von Deponien für Inertabfälle, soweit eine Plangenehmigung beantragt werden soll, sowie mit der Frage, welche Rolle in diesem Zusammenhang das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung spielt.

Die Autorin ist stellvertretende Referatsleiterin des Referats „Industrie und Kommunen – Schwerpunkt Kreislaufwirtschaft“ am Regierungspräsidium Karlsruhe in Baden-Württemberg.

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