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Die „echte Zusammenarbeit“ als Voraussetzung für eine ausschreibungsfreie Kooperation verschiedener Gebietskörperschaften nach § 108 Abs. 6 GWB

Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 4.6.2020 – Rs. C-429/19 (AZV Rhein-Mosel-Eifel u.a.)

Martin Dieckmann


Mit Urteil vom 4.6.2020 in der Sache AZV Rhein-Mosel-Eifel u.a. hat sich der EuGH erstmals seit längerem wieder zu den Anforderungen an eine „interkommunale“ bzw. „horizontale Zusammenarbeit“ im Sinne des § 108 Abs. 6 GWB geäußert. Der folgende Beitrag befasst sich mit Inhalt und Konsequenzen des Urteils für derartige öffentlich-öffentliche Kooperationen.

Der Autor ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht und Partner in der Sozietät ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg – www.esche.de.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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