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Nationale Verordnungsermächtigung zum Abfallende nutzen

Jens Loschwitz


Mit der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG-Novelle – auch „Mini-Kreislaufwirtschaftspaket“, BT-Drucks. 19/19373) wird eine bereits bestehende Verordnungsermächtigung um Mindestanforderungen zum Erreichen des sogenannten „Abfallendes“ angereichert (§ 5 Abs. 2 KrWG-Novelle). In der Rechtsverordnung sind danach unter anderem die Anforderungen an Managementsysteme zu bestimmen, mit denen die Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft nachgewiesen wird, einschließlich der Anforderungen an die Qualitätskontrolle und die Eigenüberwachung sowie etwaige Akkreditierung/Fremdüberwachung. Diese Verordnungsermächtigung sollte zeitnah genutzt werden, zumindest für mengenmäßig große und wichtige Stoffströme wie bestimmte Recyclingbaustoffe, sofern es hierzu nicht zeitnah Regelungen auf EU-Ebene gibt. Rechtliche Klarheit zur Einordnung von Recyclingrohstoffen ist ein wichtiger Baustein für das übergeordnete Ziel funktionierender Recyclingmärkte. Dabei ist zu bedenken, dass der weite Abfallbegriff letztlich in der Gefahrenabwehr wurzelt und damit historisch vom linearen Wirtschaften (Beseitigung) geprägt ist. Mit zunehmender Optimierung der Kreisläufe (Design for Recycling, Ausschleusung Giftstoffe) muss der Weg aus dem Abfallregime transparenter und somit einfacher werden.

Justitiar des BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-,Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V., Berlin.

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