- Jahrgang 19 (2020), Ausgabe 5
- Vol. 19 (2020), Nr. 5
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- Seiten 248 - 252
- pp. 248 - 252
Rahmenvorgaben nach §22 Abs.2 VerpackG vor Gericht
Zusammenfassende Anmerkungen zu ersten Beschlüssen der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen
§ 22 Abs. 2 VerpackG befugt die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, gegenüber den Systemen eine Rahmenvorgabe zu erlassen. Innerhalb der dem Konsensualprinzip unterliegenden Abstimmungsvereinbarung hat der örE „ein Recht auf einseitige Festlegung“ und kann einseitig mit schriftlichem Verwaltungsakt den Systemen Vorgaben zur Ausgestaltung des LVP-Erfassungssystems machen und damit grundsätzlich insbesondere einen Systemwechsel von Sack- auf Tonnensystem erzwingen.