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Vollzug der Gewerbeabfallverordnung durch Kontrolle bei Müllverbrennungsanlagen?

Kontrolle des Vorliegens der Ausnahmen der Gewerbeabfallverordnung an MVA mittels Lieferscheinen

Henner Buhck, Jens Loschwitz


Seit Inkrafttreten der novellierten Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) im Jahre 2017 zeichnet sich der Vollzug in den Bundesländern durch ein sehr unterschiedliches Niveau aus. Da der Abfallerzeuger Herr seiner Abfälle ist, müsste die Kontrolle zuallererst beim gewerblichen Abfallerzeuger ansetzen. Von Länderseite wird indes immer wieder beklagt, dass für einen Vollzug der GewAbfV insbesondere bei den Abfallerzeugern vor Ort die personellen Kapazitäten fehlten – obwohl die GewAbfV auch den Deutschen Bundesrat passierte. Dabei erscheinen – als Behelfslösung – spätestens bei behaupteten Ausnahmen zur Vorbehandlungspflicht des § 4 Abs. 1 GewAbfV (Vorbehandlung eines in erlaubter Weise angefallenen Gemisches) effektive Kontrollen auch mit geringen personellen Ressourcen darstellbar: Ein möglicher Ansatzpunkt für Abfallbehörden sind die (Haus-)Müllverbrennungsanlagen (MVA).

Dr. Henner Buhck, Geschäftsführer Buhck Gruppe, Hamburg, BDE Vizepräsident, Lehrbeauftragter der Universität Hamburg; Jens Loschwitz, BDE-Justitiar.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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