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Die Pflichtenübertragung nach §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 3, 18 Abs. 2 KrW-/AbfG 1996 als Instrument der „Privatisierung“ öffentlicher Entsorgungsaufgaben

Historische Betrachtung und Überlegungen zur heutigen Relevanz

Martin Dieckmann


Die sog. Pflichtenübertragung (insbesondere gemäß § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG a.F.) gehörte zu den Elementen bzw. Neuerungen des KrW-/AbfG 1996, denen ein gewisser Privatisierungscharakter zugeschrieben wurde. Mit dem KrWG 2012 wurde die Möglichkeit der Pflichtenübertragung jedoch wieder abgeschafft; es wurde lediglich der Bestand bereits ausgesprochener Pflichtenübertragungen, einschließlich der Möglichkeit ihrer Verlängerung, gesichert (§ 72 Abs. 1 KrWG). Der Beitrag resümiert Funktion, Reichweite und Voraussetzungen der Pflichtenübertragung und beleuchtet die Möglichkeiten und Spielräume ihrer Nutzung nach geltendem Recht.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner in der Sozietät ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg (www.esche.de).

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(e.g. A | 000123 | 01)

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