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Die Novelle des Europäischen Batterierechts journal article

Zum Kommissionsvorschlag für eine Verordnung über Batterien und Altbatterien und deren Auswirkungen auf das nationale Batterierecht

Martin Dieckmann, Finn Kordes

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 21 (2022), Issue 1, Page 17 - 30

Die Entwicklung und möglichst umweltfreundliche Produktion von Batteriezellen sowie die Rückführung, das Recycling und die umweltgerechte Entsorgung von Altbatterien sind ein Schlüssel in den Bemühungen um den „Klimaschutz in einer sozial-ökologischen Marktwirtschaft“, wie ihn der Koalitionsvertrag der neuen Regierungsmehrheit als Motto ausgerufen hat – aber auch in den umweltpolitischen Anstrengungen auf Unionsebene. Entsprechend hohe Bedeutung kommt der seitens der EU-Kommission Ende 2020 vorgeschlagenen Novelle des Europäischen Batterierechts zu, mit der erstmals in diesem Bereich mit dem Instrument der Unionsverordnung unmittelbar für die und in den Mitgliedstaaten geltende Regelungen getroffen werden sollen. Der nachfolgende Beitrag befasst sich einführend mit dem Kommissionsvorschlag, seinen wesentlichen Regelungsinhalten und den zu erwartenden Wirkungen für das nationale Batterierecht.


Die Pflichtenübertragung nach §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 3, 18 Abs. 2 KrW-/AbfG 1996 als Instrument der „Privatisierung“ öffentlicher Entsorgungsaufgaben journal article

Historische Betrachtung und Überlegungen zur heutigen Relevanz

Martin Dieckmann

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 21 (2022), Issue 6, Page 310 - 314

Die sog. Pflichtenübertragung (insbesondere gemäß § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG a.F.) gehörte zu den Elementen bzw. Neuerungen des KrW-/AbfG 1996, denen ein gewisser Privatisierungscharakter zugeschrieben wurde. Mit dem KrWG 2012 wurde die Möglichkeit der Pflichtenübertragung jedoch wieder abgeschafft; es wurde lediglich der Bestand bereits ausgesprochener Pflichtenübertragungen, einschließlich der Möglichkeit ihrer Verlängerung, gesichert (§ 72 Abs. 1 KrWG). Der Beitrag resümiert Funktion, Reichweite und Voraussetzungen der Pflichtenübertragung und beleuchtet die Möglichkeiten und Spielräume ihrer Nutzung nach geltendem Recht.




Der Referentenentwurf zur Änderung des Batteriegesetzes journal article

Rechtspolitische Anmerkungen zur Fortentwicklung der Batterierücknahme und -verwertung in Deutschland

Georgios Chryssos, Martin Dieckmann

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 19 (2020), Issue 2, Page 46 - 56

Das Bundesumweltministerium hat im Januar 2020 einen Referentenentwurf zur Änderung des Batteriegesetzes vorgelegt, der noch nicht ressortabgestimmt ist, jedoch dem Vernehmen nach schon im Mai 2020 in einen Kabinettsbeschluss münden soll. Mit den hier vorgeschlagenen Änderungen würde die dringend notwendige Novelle des Batteriegesetzes einen wesentlich anderen Weg nehmen, als dies noch mit dem Arbeitsentwurf des Ministeriums vom Juni 2019 vorgesehen war. Der nachfolgende Beitrag setzt sich – aus der Perspektive des vormaligen Trägers des Gemeinsamen Rücknahmesystems – kritisch mit der Konzeption des Referentenentwurfes und dessen einzelnen Regelungsvorschlägen auseinander.


Die „echte Zusammenarbeit“ als Voraussetzung für eine ausschreibungsfreie Kooperation verschiedener Gebietskörperschaften nach § 108 Abs. 6 GWB journal article

Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 4.6.2020 – Rs. C-429/19 (AZV Rhein-Mosel-Eifel u.a.)

Martin Dieckmann

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 19 (2020), Issue 4, Page 192 - 196

Mit Urteil vom 4.6.2020 in der Sache AZV Rhein-Mosel-Eifel u.a. hat sich der EuGH erstmals seit längerem wieder zu den Anforderungen an eine „interkommunale“ bzw. „horizontale Zusammenarbeit“ im Sinne des § 108 Abs. 6 GWB geäußert. Der folgende Beitrag befasst sich mit Inhalt und Konsequenzen des Urteils für derartige öffentlich-öffentliche Kooperationen.


Die Novelle des Batteriegesetzes journal article open-access

Erste Anmerkungen zur gesetzlichen Fortentwicklung der Rücknahme und Verwertung von Geräte-Altbatterien in Deutschland

Martin Dieckmann

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 19 (2020), Issue 6, Page 258 - 273

Mit der im September 2020 verabschiedeten Novelle des Batteriegesetzes, die im Wesentlichen am 1.1.2021 in Kraft tritt, wurden erhebliche Änderungen der gesetzlichen Grundlagen für die Rücknahme und Verwertung von Altbatterien, insbesondere von Geräte-Altbatterien, vorgenommen. Im Kern umfasst dies die Abschaffung des Instruments eines Gemeinsamen Rücknahmesystems und die Einführung der Vollzugszuständigkeit der EAR. Hingegen fehlt es in den gesetzlichen Neuregelungen an bestimmten von den beteiligten Kreisen vielfach geforderten und in einem BMU-Arbeitsentwurf vom Juni 2019 noch vorgesehenen Vorkehrungen zum Schutz vor Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Rücknahmesystemen und vor Tendenzen der Erosion der Rücknahme von Geräte-Altbatterien. Auch beinhaltet die Novelle Gesetzesänderungen, die sich im Hinblick auf eine hinreichende Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben für die Altbatterierücknahme als kontraproduktiv erweisen können. Der nachfolgende Beitrag setzt sich hiermit im Sinne einer ersten Analyse und Bewertung des zukünftig geltenden Rechtsrahmens für die Altbatterieentsorgung auseinander, wobei sich die Betrachtung auf die wesentlichen Neuerungen im Bereich der Rücknahme und Entsorgung von Geräte-Altbatterien konzentriert.