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Das gemeindliche Einvernehmen, die Veränderungs­sperre und die planungsrechtliche Privile­gie­rung in der Zulassungspraxis von Entsorgungsanlagen journal article

Martin Dippel

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 19 (2020), Issue 2, Page 57 - 67

Die Bedeutung einer gesicherten Abfallentsorgung als Teil des Wirtschaftskreislaufs liegt auf der Hand, wenn man sich verdeutlicht, dass in Deutschland ca. 400 Mio. Tonnen Abfälle jährlich entsorgt werden müssen. Das geschieht in etwa 15.000 Anlagen, die entweder nur der Abfallentsorgung dienen oder in denen Abfälle stofflich oder energetisch verwertet werden. Deutschland braucht seine Entsorgungsinfrastruktur. Die materiellen Standards, die solche Vorhaben im Genehmigungsverfahren erfüllen müssen, sind detailliert und anspruchsvoll. Gleichwohl sind Entsorgungsanlagen nicht beliebt, und in den letzten Jahren lässt sich in der Praxis von Genehmigungsverfahren zunehmend feststellen, dass solche Anlagenplanungen – sogar für einfache Anlagen wie z. B. Umladestationen, erst recht aber für komplexere Anlagen wie Abfallverbrennungsanlagen – auf Widerstand stoßen, der sich durchaus weit von der Wahrnehmung nachbarlicher Belange entfernen kann. Die Praxis solcher Genehmigungsverfahren zeigt, dass Standortkommunen und ihre politischen Mandatsträger für solchen Widerstand in vielen Fällen empfänglich sind. Das wiederum bleibt nicht ohne Einfluss auf die Mitwirkung der Gemeinde in solchen Verfahren. Der Beitrag geht den bauplanungsrechtlichen Fragen nach, die sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht in diesen Fällen stellen. Er schildert kurz das Regelungssystem der §§ 36, 38 BauGB und befasst sich dann ausführlich mit dem Prüfungsrecht der Gemeinde im Zulassungsverfahren für Entsorgungsanlagen vor dem Hintergrund der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen (§ 36 BauGB), der Ersetzung des Einvernehmens und der Möglichkeit einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB). Der Verfasser plädiert hier für eine kritischere Sichtweise der Gerichte bei der sich in der gerichtlichen Normenkontrolle ggf. stellenden Frage, ob eine Planung nur „vorgeschoben“ ist, um ein Vorhaben zu verhindern, oder ob die Veränderungssperre zwar durch das Vorhaben ausgelöst ist, aber dahinter ein „echter“ Planungswille der Gemeinde steht. Im Anschluss daran befasst sich der  Beitrag mit den Anwendungsfragen des § 38 BauGB. Er geht zunächst mit Blick auf Entsorgungsanlagen auf die Frage ein, was ein Vorhaben zu einem solchen von überörtlicher Bedeutung macht. Sodann kommt der Beitrag auf den nach Auffassung des Verfasser heute weitgehend leerlaufenden Begriff der „Abfallbeseitigungsanlage“ in § 38 BauGB zu sprechen; solche Anlagen sollen durch § 38 BauGB privilegiert werden. Hier wird eine Änderung des § 38 BauGB vorgeschlagen, wonach der Begriff der „Abfallbeseitigungsanlage“ in § 38 BauGB durch den Begriff der „Abfallentsorgungsanlage“ ersetzt werden sollte.


Lebensmittelabfälle – Abfälle? journal article

Martin Dippel, Kriemhild Ottensmeier

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 18 (2019), Issue 3, Page 122 - 128

Jedes Jahr fallen weltweit immense Mengen an Lebensmittelabfällen an. In Anbetracht des mittlerweile erreichten Ausmaßes ist es kaum verwunderlich, dass in der jüngeren Vergangenheit zunehmend darüber diskutiert wurde, wie dem Problem der Lebensmittelverschwendung begegnet werden kann. Während diese Problematik immer mehr an gesellschaftspolitischer Brisanz gewinnt, wird der rechtliche Rahmen der Entsorgung von Lebensmittelabfällen relativ „unbrisant“ durch das Kreislaufwirtschaftsrecht geprägt. In rechtlicher Hinsicht kann vor allem die Einordnung von Lebensmitteln als Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 KrWG oder als Nebenprodukt i.S.d. § 4 Abs. 1 KrWG Schwierigkeiten bereiten. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich ferner bei Produktionsüberschüssen aus der Lebensmittelherstellung oder bei Retouren, z.B. bei solchen aus der Backwarenindustrie. Darüber hinaus muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Geltungsbereich des KrWG überhaupt eröffnet ist, denn neben dem KrWG kommt auch die Anwendbarkeit anderer Gesetze, wie etwa des LFGB, des MilchMargG oder von europäischen oder nationalen Rechtsakten zu tierischen Nebenprodukten infrage. Das Ende der Abfalleigenschaft von Lebensmitteln schließlich richtet sich nach § 5 Abs. 1 KrWG. Die Frage, ob Lebensmittel (schon oder noch) Abfälle sind, hat auch Einfluss auf das Genehmigungsrecht solcher Anlagen, in denen sie behandelt werden: Eine etwaige Genehmigungspflicht dieser Anlagen bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 der 4. BImSchV namentlich i.V.m. der Nr. 7 oder Nr. 8 des Anhangs zur 4. BImSchV.



Der Abfallbegriff in der Abgrenzung zum Nebenprodukt (§ 4 KrWG) und zum Ende der Abfalleigenschaft (§ 5 KrWG) – Eine praxisbezogene Betrachtung journal article

Martin Dippel, Kriemhild Ottensmeier

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 17 (2018), Issue 6, Page 270 - 278

Die Vorschriften des KrWG gelten gemäß § 2 Abs. 1 KrWG für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen sowie für die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. Insofern liegt es auf der Hand, dass dem Abfallbegriff für die Anwendung kreislaufwirtschaftsrechtlicher Vorschriften entscheidende Bedeutung zukommt. Mit den §§ 4 und 5 hält das KrWG zwei Regelungen bereit, die dem Abfallbegriff klarere Konturen verleihen sollen. Während § 4 KrWG Abfälle von Nebenprodukten abgrenzt, normiert § 5 KrWG, unter welchen Voraussetzungen die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes beendet ist.


Rechtsfragen der Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle journal article

Martin Dippel, Kriemhild Ottensmeier

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 16 (2017), Issue 4, Page 186 - 192

In den letzten drei Monaten des vergangenen Jahres wurde die Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle für viele Bau- und Abbruchunternehmer zur scheinbar unlösbaren Aufgabe. Die Einstufung HBCD-haltiger Abfälle als gefährliche Abfälle hatte zur Folge, dass Polystyrol-Dämmstoffe nicht mehr in gewöhnlichen Anlagen behandelt oder verbrannt werden konnten. Der folgende Entsorgungsengpass trieb die Preise für die Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle in ungeahnte Höhen. Es wurde befürchtet, dass Bauherren mit Mehrkosten von bis zu 240 Mio. € belastet werden würden. Mitte Dezember 2016 reagierten Bundesrat und -kabinett und beschlossen ein einjähriges HBCD-„Moratorium“, das die europarechtlich nicht zwingend vorgegebene Einstufung HBCD-haltiger Abfälle als gefährliche Abfälle zwischenzeitlich außer Kraft setzte. Mittlerweile hat das Bundeskabinett zur dauerhaften Lösung der HBCD-Problematik eine Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung beschlossen. Durch sie werden HBCD-haltige Abfälle wieder als nicht gefährliche Abfälle eingestuft. Diese rechtliche Entwicklung ist ein Lehrstück für eine zunächst misslungene Regelungstechnik, zeigt aber auch, dass rechtliche Fehlentwicklungen (sogar sehr zügig) korrigierbar sind, wenn der Leidensdruck zu groß wird.