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Die Umsetzung des EU-Kreislaufwirtschaftspakets im deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetz: Bedeutung für mineralische Nebenprodukte und Abfälle journal article

Gregor Franßen, Theresa Verfers

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 19 (2020), Issue 4, Page 157 - 165

Das sog. Kreislaufwirtschaft-Legislativpaket der EU hat das unionsrechtliche Abfallrecht, insbesondere die EU-Abfall-Rahmenrichtlinie 2018/851 (EU-AbfRRL) und die EU-Deponie-Richtline 2018/850, umfangreich geändert. Die Änderungen sind bis zum 5.7.2020 in deutsches Abfallrecht umzusetzen. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Bundesregierung, durch ein „Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union“ (im Folgenden: Umsetzungsgesetz) das deutsche Abfallrecht zu novellieren. Zum Entwurf der Bundesregierung vom 12.12.2020 (Gesetzentwurf) haben die Ausschüsse des Bundesrats am 23.3.2020 eine gemeinsame Empfehlung veröffentlicht. Dieser Beitrag stellt die geplanten relevanten Änderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG-E) in Bezug auf mineralische Nebenprodukte und Abfälle dar.




Aktuelle Rechtsprechung zu Deponievorhaben journal article

Anmerkung zu OVG Lüneburg, Urteil vom 4.7.2017 – 7 KS 7/15 („Deponie Haaßel“)

Moritz Grunow, Gregor Franßen

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 16 (2017), Issue 6, Page 324 - 328

Deponien stoßen trotz ihrer Bedeutung für eine umweltverträgliche Abfallwirtschaft auf Akzeptanzprobleme in Öffentlichkeit und Lokalpolitik. Klagen gegen Deponievorhaben sind keine Seltenheit. Dazu gehören auch Rechtsbehelfe, die Umwelt- und Naturschutzverbände gegen Deponien richten. Eine derartige Klage stoppte im Sommer 2017 die Errichtung einer neuen Deponie für Bau- und Abbruchabfälle im niedersächsischen Landkreis Rotenburg.


Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmstoffen journal article

Moritz Grunow, Gregor Franßen

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 16 (2017), Issue 2, Page 101 - 109

Wohin mit Dach- und Gebäudedämmung aus Styropor, nachdem sie ausgedient hat? Eine Beantwortung dieser Frage führte ab Spätsommer 2016 zu Problemen, wenn die Dämmstoffe mit dem Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) behandelt wurden. Denn infolge einer geänderten abfallrechtlichen Einstufung als gefährlicher Abfall konnten Betroffene, die HBCD-haltige Dämmplatten abgeben wollten, plötzlich nicht mehr die gewohnten Entsorgungswege nutzen. Ein akuter Entsorgungsnotstand zeichnete sich ab und der Gesetzgeber ruderte zurück – zumindest teilweise. Bis 31.12.2017 ist die Einstufung als gefährlicher Abfall vorübergehend ausgesetzt. Bis dahin sind jene Rechtsfragen zu lösen, die in den zurückliegenden Monaten rund um die Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmplatten für Unsicherheit gesorgt haben.


Fortentwicklung Abfallhierarchie: Streichung der Heizwertklausel journal article

Gregor Franßen

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 16 (2017), Issue 2, Page 80 - 89

Die abfallrechtliche Heizwertklausel in § 8 Abs. 3 S. 1 KrWG bestimmte als Auffangregelung das Verhältnis von stofflicher und energetischer Verwertung als Teil der Umsetzung der europarechtlich vorgegebenen fünfstufigen Abfallhierarchie. Sie sollte es erschweren, dass niederkalorische Abfälle unter 11.000 Kilojoule pro Kilogramm (kJ/kg) einer Verbrennung zugeführt und so dem Recycling entzogen werden. Obwohl vom Gesetzgeber als bloße Übergangsregelung verstanden, gehörte die Heizwertklausel zu den von Beginn an besonders streitbehafteten Regelungen des 2012 verabschiedeten KrWG. Anfang 2015 war zu erfahren, dass sich Bundesregierung und EU-Kommission darauf geeinigt hätten, die Heizwertklausel in § 8 Abs. 3 S. 1 KrWG bis Ende 2016 zu streichen, an der sich die EU-Kommission schon im Gesetzgebungsverfahren zum KrWG gestört hatte. Nach einer abfallstrombezogenen „Evaluation der ökologischen und ökonomischen Auswirkungen des Wegfalls der Heizwertregelung des § 8 Abs. 3 S. 1 KrWG“ entschied sich die Bundesregierung Ende August 2016, einen Gesetzentwurf zur Streichung der Heizwertregelung in § 8 Abs. 3 KrWG in den Bundestag einzubringen, der am 15.12.2016 – nachdem der Bundesrat keine Einwendungen erhoben hatte – den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit annahm. Die Heizwertregelung ist damit Geschichte. Um eine Bewertung des Fortfalls der Heizwertregelung vorzunehmen (III.), lohnt sich noch einmal ein Blick zurück auf die systematische Stellung und die Funktionsweise der Heizwertregelung (I.) sowie die Kritik, die sich an ihr entzündete und die letztlich zu ihrer Streichung führte (II.).


Optionsspielräume bei der Erfassung von Elektroaltgeräten journal article

Eine praxisbezogene Darstellung von Modellen und Voraussetzungen de lege lata et ferenda

Gregor Franßen, Moritz Grunow

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 14 (2015), Issue 3, Page 102 - 112

Als bereichsspezifische Regelung zur Konkretisierung der abfallrechtlichen Produktverantwortung setzt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz in vielem nur einen regulatorischen Rahmen und überlässt den Verantwortlichen die Wahl, wie sie die gesetzlichen Zielvorgaben erfüllen. Im Bereich der Erfassung, also der Sammlung und Rücknahme von Elektroaltgeräten eröffnen sich den Akteuren gleich mehrere normativ angelegte Handlungsoptionen. Das Optionsrecht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist dabei vermutlich am bekanntesten. Auch der Wirtschaft stehen indes Optionsspielräume zur Verfügung. Vorneweg der freiwilligen Eigenrücknahme durch Hersteller, aber auch durch Vertreiber, kommt eine praktische Bedeutung zu, die manchmal unterschätzt wird. Auch die über Vertragsgestaltung gesetzlich zulässige Zuweisung von Entsorgungslasten im gewerblichen Bereich ist ein regelmäßig angewandtes Instrument.


Standortbezogene Rechtsfragen bei der Zulassung von Deponievorhaben auf neuen Flächen – Teil 1 journal article

Gregor Franßen, Moritz Grunow

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 14 (2015), Issue 5, Page 241 - 249

Deponien haben in der abfallpolitischen Diskussion seit langer Zeit keine Konjunktur. Ein politisch weitaus attraktiveres Thema sind z.B. „Zero Waste“-Konzepte und die Förderung der Recyclingbemühungen zur Herstellung einer wirklichen Kreislaufwirtschaft. Dennoch sind Deponien ein unverzichtbares Element der Abfallwirtschaft – und bleiben es auf absehbare Zeit, wie sich an der aktuellen Knappheit von Deponiekapazitäten zeigt. Der Gesetzgeber trägt der Bedeutung von Deponien Rechnung, indem er die Verwirklichung von Deponievorhaben im allgemeinen Planungsrecht teilweise privilegiert und darüber hinaus spezielle abfallrechtliche Planungsinstrumente vorsieht. Doch diese werden nicht genutzt. Daher sind Deponievorhaben auf neuen Flächen mit vielerlei planungsrechtlichen und anderen standortbezogenen Schwierigkeiten konfrontiert, die hier in einem auf zwei Teile angelegten Beitrag näher betrachtet werden.


Standortbezogene Rechtsfragen bei der Zulassung von Deponievorhaben auf neuen Flächen (Teil 2) journal article

Gregor Franßen, Moritz Grunow

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 14 (2015), Issue 6, Page 296 - 304

Der Beitrag setzt den in der vorangegangenen Ausgabe veröffentlichten ersten Teil mit weiteren Ausführungen zum Planungsrecht und zu ausgewählten naturschutz- und forstrechtlichen Fragen zur Bewältigung von Eingriffen in Natur, Landschaft und insbesondere Bestandsbewaldung fort, die mit einer Zulassung von Deponievorhaben auf neuen Flächen typischerweise einhergehen. Aus Gründen der Einheitlichkeit des Gesamtbeitrags wird die Gliederung hier im Anschluss an diejenige aus Teil 1 fortgeführt.


Kann Grubengas Abfall sein? journal article

Gregor Franßen

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 7 (2008), Issue 5, Page 7

I. Einleitung Gas als Abfall? Dies ist eine Vorstellung, die dem deutschen Abfallrecht fremd zu sein scheint. Anhand des Beispiels von Grubengas soll gezeigt werden, unter welchen Voraussetzungen Gas Abfall sein kann. Dabei kann anhand dieses Beispiels gleichzeitig eine Auseinandersetzung mit der These erfolgen, ein Bodenschatz im Sinne des Bergrechts könne – gewissermaßen definitionsgemäß – nicht als Abfall qualifiziert werden. II. Entstehung, Gefähr