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Die neue Ersatzbaustoffverordnung Journal Artikel

Anforderungen an die güteüberwachte Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe in Aufbereitungsanlagen (Teil1)

Tim Hahn

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Jahrgang 21 (2022), Ausgabe 4, Seite 188 - 197

Im Zentrum der Ersatzbaustoffverordnung stehen bundeseinheitliche Anforderungen an die güteüberwachte Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen in stationären und mobilen Aufbereitungsanlagen. Der vorliegende Beitrag stellt die insofern wesentlichen Regelungen der neuen Verordnung aus der Perspektive der Betreiber solcher Anlagen dar.


Die neue Ersatzbaustoffverordnung Journal Artikel

Anforderungen an die güteüberwachte Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe in Aufbereitungsanlagen (Teil 2)

Tim Hahn

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Jahrgang 21 (2022), Ausgabe 5, Seite 246 - 255

Im Zentrum der Ersatzbaustoffverordnung stehen bundeseinheitliche Anforderungen an die güteüberwachte Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen in stationären und mobilen Aufbereitungsanlagen. Der vorliegende Beitrag stellt die insofern wesentlichen Regelungen der neuen Verordnung aus der Perspektive der Anlagenbetreiber dar. Es handelt sich um die Fortsetzung des in der AbfallR Nr. 4/2022 begonnenen Beitrags.


Vom Recht und der Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur Annahme und Entsorgung von Abfällen Journal Artikel

Anmerkung zum Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 16.7.2019 – 2 M 43/19

Tim Hahn

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Jahrgang 19 (2020), Ausgabe 4, Seite 197 - 200

Die Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 16.7.2019 zeigt am Beispiel von HBCD-haltigen Styroporabfällen aus dem Baubereich, dass infolge stark steigender Entsorgungspreise die Überlassung von Abfällen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu einer attraktiven Entsorgungsoption für den verpflichteten Erzeuger oder Besitzer werden kann. In der Sache unterlag das antragstellende Abbruchunternehmen mit seinem Begehren, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Annahme und Entsorgung von Bauabfällen zu verpflichten. Die Entscheidung verdeutlicht exemplarisch die zentrale Bedeutung der Unterscheidung zwischen Abfällen „zur Verwertung“ und „zur Beseitigung“ für die Frage der Verteilung der Entsorgungsverantwortung zwischen Staat und Markt.

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