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Chemisierung des Abfallrechts bei der Abgrenzung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen journal article

Wolfgang Klett, Thomas Probst

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 16 (2017), Issue 4, Page 193 - 201

Der Titel des Beitrags könnte den Eindruck erwecken, es handele sich um ein lediglich theoretisches Thema, das abstrakt die stoffrechtlichen Voraussetzungen für die Einstufungen von Stoffen und Gemischen als gefährlich behandelt. Das ist jedoch nicht der Fall. In der Praxis der Abfallwirtschaft ist regelmäßig die Frage zur Abgrenzung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen zu beantworten. Diese Abgrenzung erfordert allerdings die eingehende Auseinandersetzung mit dem Stoffrecht, das insoweit im Abfallrecht Anwendung findet. Der Titel des Beitrags spricht zunächst dafür, dass die Argumente für und wider die Anwendung des Stoffrechts bei der Beantwortung abfallrechtlicher Fragen eine gleichgewichtige Behandlung erfahren. Dies ist aber nicht der Fall. Denn Überwie­gendes spricht gegen die Chemisierung des Abfallrechts.



Selbstüberwachung im Spannungsfeld zwischen behördlicher Überwachung und Gewerbefreiheit journal article

Anmerkungen zur Novelle der Entsorgungsfachbetriebe­verordnung und der Abfallbeauftragtenverordnung

Wolfgang Klett, Maren Heidmann

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 15 (2016), Issue 1, Page 2 - 12

Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung regelt seit 1996 die Voraussetzungen, unter denen ein Entsorgungsbetrieb seine Tätigkeit nach bestimmten Qualitätsanforderungen als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen kann. Gegenstand des Beitrags ist die geplante Novellierung sowohl der Regelungen zum Entsorgungsfachbetrieb wie auch zur Bestellung von Abfallbeauftragten. Beide Instrumente sind dem Bereich der betrieblichen Eigenüberwachung zuzuordnen. Da die staatliche Überwachungsverantwortung daneben ungeschmälert bestehen bleibt, stellt die Selbstüberwachung auf der Grundlage der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und der Abfallbeauftragtenverordnung eine Ergänzung und Flankierung der staatlichen Überwachung dar. Sie ersetzt diese jedoch nicht. Die Bemühungen um eine Novellierung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und der Abfallbeauftragtenverordnung haben sich an den gesetzlichen Vorgaben im Kreislaufwirtschaftsgesetz, die den Rahmen vorzeichnen, sowie am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Der vom BMUB vorgelegte Arbeitsentwurf überschreitet in wesentlichen Punkten diese Grenzen.



Zur Entwicklung des Deponierechts am Beispiel des Annahmeverfahrens journal article

Wolfgang Klett

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 11 (2012), Issue 6, Page 277 - 285

I. Von der Rechtsetzung in Verwaltungsvorschriften zu Verordnungen Die Entwicklung des Deponierechts ist zumindest für den Ausschnitt der Vorschriften über die Zulassung und die Anforderungen an die umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen nach dem Stand der Technik zugleich Spiegelbild der Entwicklung des Abfallrechts. Deswegen erscheint es sachgerecht, im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung abfallrechtlicher Vorschriften auch die Veränderung


Rohstoffsicherung als Herausforderung für die Kreislaufwirtschaft journal article

Wolfgang Klett

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 8 (2009), Issue 6, Page 7

I. Einleitung Die Kreislaufwirtschaft wird in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung durch die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes 19962 bestimmt. Danach werden die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft durch die Abfallvermeidung und durch die stoffliche ebenso wie die energetische Verwertung beschrieben. Die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft richten sich primär an Erzeuger oder Besitzer von Abfällen im Rahmen der Eigenentsorgung (§ 5


Deponieverordnung - ausgewählte Fragen zu deren Anwendung journal article

Wolfgang Klett

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 1 (2002), Issue 1, Page 7

Ob in Importfällen etwas anderes gilt, wird sich erweisen müssen. Hier kommt es darauf an, ob der vorgenannte Einwandsgrund rein transportbezogen zu verstehen ist18 oder aber erlaubt, auch ein höheres Verwertungsniveau des Importmitgliedstaates durchzusetzen. Für den praktischen Bestand der GewAbfV wird diese Frage freilich weniger virulent sein. Entscheidend wird sein, ob die Möglichkeit des Exports gewerblicher Siedlungsabfälle und die mangelnde Anwendbarkeit

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