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The search returned 7 results.

Chance für den New Green Deal der EU: Eine neue EU-Agentur für Kreislaufwirtschaft journal article

Jens Loschwitz

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 23 (2024), Issue 1, Page 40 - 46

Der Start des sog. New Green Deal der EU-Kommission im Jahr 2019 war der Auftakt für ein Marathonprogramm zur Transformation der EU-Wirtschaft. Die scheidende EU-Kommission unter Führung ihrer Präsidentin Ursula von der Leyen hat den europäischen Rechtsrahmen in den letzten fünf Jahren nachhaltig und umfassend verändert. Mit der neuen Legislaturperiode der Europäischen Institutionen ab Juni 2024 wird eine künftige EU-Kommission neue politische Schwerpunkte setzen. Die Transformation des europäischen Wirtschaftsraums hin zu einer Kreislaufwirtschaft ist indes noch nicht abgeschlossen. Im nächsten Jahrzehnt geht es darum, den in den letzten Jahren gezeichneten Rechtsrahmen auch im Detail umzusetzen und dessen PS auch ganz praktisch sowie dauerhaft auf die Straße zu bringen. Die EU-Mitgliedstaaten werden dies aller Erfahrung nach nicht leisten. Hierfür wird es einen kompetenten Akteur brauchen, der Motor und Stimme des Green Deals ist. Der Verfasser wirbt für die Gründung einer neuen EU-Agentur für Kreislaufwirtschaft.1


Vollzug der Gewerbeabfallverordnung durch Kontrolle bei Müllverbrennungsanlagen? journal article

Kontrolle des Vorliegens der Ausnahmen der Gewerbeabfallverordnung an MVA mittels Lieferscheinen

Henner Buhck, Jens Loschwitz

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 20 (2021), Issue 2, Page 72 - 80

Seit Inkrafttreten der novellierten Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) im Jahre 2017 zeichnet sich der Vollzug in den Bundesländern durch ein sehr unterschiedliches Niveau aus. Da der Abfallerzeuger Herr seiner Abfälle ist, müsste die Kontrolle zuallererst beim gewerblichen Abfallerzeuger ansetzen. Von Länderseite wird indes immer wieder beklagt, dass für einen Vollzug der GewAbfV insbesondere bei den Abfallerzeugern vor Ort die personellen Kapazitäten fehlten – obwohl die GewAbfV auch den Deutschen Bundesrat passierte. Dabei erscheinen – als Behelfslösung – spätestens bei behaupteten Ausnahmen zur Vorbehandlungspflicht des § 4 Abs. 1 GewAbfV (Vorbehandlung eines in erlaubter Weise angefallenen Gemisches) effektive Kontrollen auch mit geringen personellen Ressourcen darstellbar: Ein möglicher Ansatzpunkt für Abfallbehörden sind die (Haus-)Müllverbrennungsanlagen (MVA).


Nationale Verordnungsermächtigung zum Abfallende nutzen journal article

Jens Loschwitz

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 19 (2020), Issue 5, Page 210 - 223

Mit der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG-Novelle – auch „Mini-Kreislaufwirtschaftspaket“, BT-Drucks. 19/19373) wird eine bereits bestehende Verordnungsermächtigung um Mindestanforderungen zum Erreichen des sogenannten „Abfallendes“ angereichert (§ 5 Abs. 2 KrWG-Novelle). In der Rechtsverordnung sind danach unter anderem die Anforderungen an Managementsysteme zu bestimmen, mit denen die Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft nachgewiesen wird, einschließlich der Anforderungen an die Qualitätskontrolle und die Eigenüberwachung sowie etwaige Akkreditierung/Fremdüberwachung. Diese Verordnungsermächtigung sollte zeitnah genutzt werden, zumindest für mengenmäßig große und wichtige Stoffströme wie bestimmte Recyclingbaustoffe, sofern es hierzu nicht zeitnah Regelungen auf EU-Ebene gibt. Rechtliche Klarheit zur Einordnung von Recyclingrohstoffen ist ein wichtiger Baustein für das übergeordnete Ziel funktionierender Recyclingmärkte. Dabei ist zu bedenken, dass der weite Abfallbegriff letztlich in der Gefahrenabwehr wurzelt und damit historisch vom linearen Wirtschaften (Beseitigung) geprägt ist. Mit zunehmender Optimierung der Kreisläufe (Design for Recycling, Ausschleusung Giftstoffe) muss der Weg aus dem Abfallregime transparenter und somit einfacher werden.



Diskussion zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung auf dem Düsseldorfer Abfallrechtstag 2017 ∙ Die neue Gewerbeabfallverordnung bietet Chancen für das Recycling in Deutschland journal article

Jens Loschwitz

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 16 (2017), Issue 4, Page 227 - 230

Die neue Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (novellierte Gewerbeabfallverordnung; nachfolgend: „GewAbfV 2017“) ist eine Chance für den Industriestandort Deutschland. Schon die gewählte Bezeichnung der Verordnung steht für einen Paradigmenwechsel. Die vorangehende – noch bis zum Sommer gültige Fassung – ist eine Verordnung „über die Entsorgung“ von gewerblichen Siedlungsabfällen (nachfolgend: „GewAbfV 2002“). Die neue Formulierung „Bewirtschaftung“ steht für den großen Schritt des Verordnungsgebers in Richtung Kreislaufwirtschaft. Ähnlich wie das heutige Kreislaufwirtschaftsgesetz, dessen Vorvorgänger in den 80er-Jahren noch als Abfallgesetz vornehmlich ebenso die „Entsorgung von Abfällen“ im Blick hatte, ist nun die Gewerbeabfallverordnung – wenn auch mit größerer Verspätung – Teil der legislativen Recyclingfamilie.


Umfang der Beteiligung des örE im Anzeigeverfahren der gewerblichen Sammlung journal article

Das Verwaltungsgeheimnis (§30 VwVfG) schränkt die Weitergabe von Informationen ein

Jens Loschwitz

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 15 (2016), Issue 3, Page 131 - 142

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verlangt im Rahmen des Anzeigeverfahrens einer gewerblichen Sammlung die Offenlegung bestimmter Informationen durch den Sammler gegenüber der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde wiederum fordert ihrerseits den von der gewerblichen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme abzugeben. In der Praxis resultiert daraus eine große Gefahr für Geschäftsgeheimnisse des Sammlers. Dies liegt einerseits an einer ausufernden Begehrlichkeit nach Informationen seitens der zuständigen Behörde und andererseits an der in der Praxis häufig unbedachten wie auch uneingeschränkten Mitteilung dieser Informationen an den betroffenen örE. Gewerblichen Sammlern ist zu raten, sich nicht nur gegen vom KrWG nicht gedeckte Datensammelwut der Behörden zur Wehr zu setzen, sondern auch gegen eine über die Erfordernisse des KrWG hinausgehende Weitergabe solcher Daten an den örE. Dies gilt sowohl, wenn die Gebietskörperschaften mit Eigenbetrieben als auch erst recht, wenn sie mit privatrechtlich organisierten Gesellschaften am Markt agieren und diese im unmittelbaren Wettbewerb mit dem Sammler stehen. Dabei hat ein sorgloser Umgang von Behörden mit Geschäftsgeheimnissen auch eine verfassungsrechtliche Dimension. Geschäftsgeheimnisse unterliegen dem Schutz von Art. 12 und Art. 14 GG. Zuletzt hat sich auch das Umweltbundesamt für einen effektiven Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Anzeigeverfahren zur gewerblichen Sammlung stark gemacht.


Diskussion zur Gewerbeabfallverordnung auf dem Düsseldorfer Abfallrechtstag ∙ Novelle der Gewerbeabfallverordnung journal article

Gutes Recycling beginnt bereits an der Anfallstelle

Jens Loschwitz

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 14 (2015), Issue 3, Page 124 - 127

Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist überfällig. Die aktuelle GewAbfV trat im Jahr 2003 in Kraft. Seitdem haben sich rechtliche wie auch tatsächliche Rahmenbedingungen für die (Gewerbe-)Abfallentsorgung vollkommen geändert. Beispielhaft sei hier nur an die Novelle des Deponierechts erinnert, die seit 2005 die Deponierung nicht vorbehandelter Abfälle in Deutschland verbietet. Die gegenwärtige Bedeutung der GewAbfV für Gewerbeabfälle ist gering (dazu nachfolgend I.). Das ist ärgerlich, da die Wertschöpfungspotenziale in Gewerbeabfällen groß sind (nachfolgend II). Dabei sitzt der Abfallerzeuger auf dem Fahrersitz und entscheidet maßgeblich über den Erfolg des Recyclings der in seinem Betrieb angefallenen Abfälle (nachfolgend III). Abfallbilanzen, wie sie für viele größere Gewerbetreibende bereits heute Realität sind, könnten für Klarheit sorgen (nachfolgend IV). Aus ihnen ließen sich auch echte Recyclingquoten entwickeln (nachfolgend V.). Die Novelle der GewAbfV muss dem Anspruch an eine möglichst hochwertige Verwertung gerecht werden (nachfolgend VI.). Insbesondere darf die GewAbfV nicht als Vehikel für einen Zugriff des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf verwertbare und damit eindeutig nicht überlassungspflichtige Stoffströme missbraucht werden (nachfolgend VII.). Letztlich entscheiden Vollzug und Abfallerzeuger über den Erfolg der Novelle (nachfolgend VIII.).

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