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Die Anwendbarkeit des UVPG in Plangenehmi­gungs­verfahren bei der Erweiterung von Deponien für Inertabfälle journal article

Sonja Müller-Mitschke

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 19 (2020), Issue 2, Page 68 - 71

Das Interesse von Deponiebetreibern an einer Kapazitätserhöhung von Deponien für Inertabfälle hat in den letzten Jahren in Baden-Württemberg aufgrund der boomenden Bauwirtschaft und deren Nachfrage nach Deponierungsmöglichkeiten wieder an Bedeutung gewonnen. Zwar hat nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Verwertung anfallender Inertabfälle Vorrang vor deren Beseitigung (Deponierung). Soweit allerdings keine technisch möglichen oder wirtschaftlich zumutbaren Verwertungswege gegeben sind, müssen Inertabfälle deponiert werden. Der steigende Bedarf an einer Deponierung dieser Abfälle ruft infolgedessen in der Praxis zahlreiche Neuerrichtungs- und Erweiterungsplanungen für Deponien für Inertabfälle bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Gemeinden und privaten Deponiebetreibern hervor. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit Inhalt und Umfang des Prüfvorbehalts in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der Erweiterung von Deponien für Inertabfälle, soweit eine Plangenehmigung beantragt werden soll, sowie mit der Frage, welche Rolle in diesem Zusammenhang das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung spielt.


Die endgültige Stilllegung von Deponien journal article

Sonja Müller-Mitschke

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 18 (2019), Issue 5, Page 254 - 259

Deponien stellen die dauernde und gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen an einem bestimmten Ort sicher. Die abfallrechtlichen und -fachlichen Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien haben in den letzten Jahrzehnten immer mehr an Relevanz gewonnen. Die nachfolgende rechtliche Betrachtung soll einen praxistauglichen Überblick über die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des § 40 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Deponieverordnung zur endgültigen Stilllegung von Deponien geben und damit zu einem effektiven Verwaltungsverfahren verhelfen.

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