Skip to content
  • «
  • 1
  • »

The search returned 4 results.

Lebensmittelabfälle – Abfälle? journal article

Martin Dippel, Kriemhild Ottensmeier

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 18 (2019), Issue 3, Page 122 - 128

Jedes Jahr fallen weltweit immense Mengen an Lebensmittelabfällen an. In Anbetracht des mittlerweile erreichten Ausmaßes ist es kaum verwunderlich, dass in der jüngeren Vergangenheit zunehmend darüber diskutiert wurde, wie dem Problem der Lebensmittelverschwendung begegnet werden kann. Während diese Problematik immer mehr an gesellschaftspolitischer Brisanz gewinnt, wird der rechtliche Rahmen der Entsorgung von Lebensmittelabfällen relativ „unbrisant“ durch das Kreislaufwirtschaftsrecht geprägt. In rechtlicher Hinsicht kann vor allem die Einordnung von Lebensmitteln als Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 KrWG oder als Nebenprodukt i.S.d. § 4 Abs. 1 KrWG Schwierigkeiten bereiten. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich ferner bei Produktionsüberschüssen aus der Lebensmittelherstellung oder bei Retouren, z.B. bei solchen aus der Backwarenindustrie. Darüber hinaus muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Geltungsbereich des KrWG überhaupt eröffnet ist, denn neben dem KrWG kommt auch die Anwendbarkeit anderer Gesetze, wie etwa des LFGB, des MilchMargG oder von europäischen oder nationalen Rechtsakten zu tierischen Nebenprodukten infrage. Das Ende der Abfalleigenschaft von Lebensmitteln schließlich richtet sich nach § 5 Abs. 1 KrWG. Die Frage, ob Lebensmittel (schon oder noch) Abfälle sind, hat auch Einfluss auf das Genehmigungsrecht solcher Anlagen, in denen sie behandelt werden: Eine etwaige Genehmigungspflicht dieser Anlagen bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 der 4. BImSchV namentlich i.V.m. der Nr. 7 oder Nr. 8 des Anhangs zur 4. BImSchV.


Der Abfallbegriff in der Abgrenzung zum Nebenprodukt (§ 4 KrWG) und zum Ende der Abfalleigenschaft (§ 5 KrWG) – Eine praxisbezogene Betrachtung journal article

Martin Dippel, Kriemhild Ottensmeier

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 17 (2018), Issue 6, Page 270 - 278

Die Vorschriften des KrWG gelten gemäß § 2 Abs. 1 KrWG für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen sowie für die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. Insofern liegt es auf der Hand, dass dem Abfallbegriff für die Anwendung kreislaufwirtschaftsrechtlicher Vorschriften entscheidende Bedeutung zukommt. Mit den §§ 4 und 5 hält das KrWG zwei Regelungen bereit, die dem Abfallbegriff klarere Konturen verleihen sollen. Während § 4 KrWG Abfälle von Nebenprodukten abgrenzt, normiert § 5 KrWG, unter welchen Voraussetzungen die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes beendet ist.


Rechtsfragen der Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle journal article

Martin Dippel, Kriemhild Ottensmeier

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 16 (2017), Issue 4, Page 186 - 192

In den letzten drei Monaten des vergangenen Jahres wurde die Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle für viele Bau- und Abbruchunternehmer zur scheinbar unlösbaren Aufgabe. Die Einstufung HBCD-haltiger Abfälle als gefährliche Abfälle hatte zur Folge, dass Polystyrol-Dämmstoffe nicht mehr in gewöhnlichen Anlagen behandelt oder verbrannt werden konnten. Der folgende Entsorgungsengpass trieb die Preise für die Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle in ungeahnte Höhen. Es wurde befürchtet, dass Bauherren mit Mehrkosten von bis zu 240 Mio. € belastet werden würden. Mitte Dezember 2016 reagierten Bundesrat und -kabinett und beschlossen ein einjähriges HBCD-„Moratorium“, das die europarechtlich nicht zwingend vorgegebene Einstufung HBCD-haltiger Abfälle als gefährliche Abfälle zwischenzeitlich außer Kraft setzte. Mittlerweile hat das Bundeskabinett zur dauerhaften Lösung der HBCD-Problematik eine Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung beschlossen. Durch sie werden HBCD-haltige Abfälle wieder als nicht gefährliche Abfälle eingestuft. Diese rechtliche Entwicklung ist ein Lehrstück für eine zunächst misslungene Regelungstechnik, zeigt aber auch, dass rechtliche Fehlentwicklungen (sogar sehr zügig) korrigierbar sind, wenn der Leidensdruck zu groß wird.


  • «
  • 1
  • »