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Die neue Klärschlamm-Verordnung und die Rechtsfolgen für die Entsorgungspraxis journal article

Peter Queitsch

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 17 (2018), Issue 2, Page 78 - 85

Mit der Artikel-Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung vom 27.9.2017 ist die Entsorgung von Klärschlämmen aus Kläranlagen auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt worden. Die nachfolgende Darstellung gibt einen Überblick über die Neuregelungen und deren zeitversetztes Inkrafttreten. Zugleich werden die Schnittstellen zum Düngerecht und die möglichen Auswirkungen auf die kommunalen Abwassergebühren aufgezeigt.


Die Erfassung und Verwertung von Elektro-Altgeräten (ElektroG 2018) journal article

Peter Queitsch

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 17 (2018), Issue 5, Page 228 - 237

Das am 24.10.2015 in Kraft getretene Artikel-Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten beinhaltete in Art. 1 nicht nur das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). In Art. 3 des Artikel-Gesetzes wurden gleichzeitig Änderungen des ElektroG geregelt, die im Jahr 2018 in Kraft treten. Die nachfolgende Darstellung ordnet diese Änderungen des ElektroG in den Gesamtzusammenhang ein und berücksichtigt dabei auch die neuen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Jahr 2018 zum Abfall- und Abfallgebührenrecht.



Der Vollzug der neuen Gewerbeabfallverordnung journal article

Peter Queitsch

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 16 (2017), Issue 5, Page 249 - 255

Die am 1.8.2017 in Kraft getretene Gewerbeabfallverordnung wirft in der Praxis eine Vielzahl von neuen Rechtsfragen auf. Insbesondere die in § 3 Abs. 3 und 4 Abs. 5 GewAbfV neu eingeführten Dokumentationspflichten der gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger führen in der Praxis zu Verunsicherungen. Grundsätzlich hat die neue Gewerbeabfallverordnung das Ziel die in § 6 Abs. 1 KrWG europarechtlich vorgegebene fünfstufige Abfallhierachie zu befördern und vor allem die stoffliche Verwertung von Abfällen voranzubringen. In diesem Zusammenhang sind die Dokumentationspflichten umso geringer, je mehr der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger eine getrennte Sammlung von verwertbaren Abfällen in einer Art und Weise vornimmt, wie diese bereits seit Jahrzehnten in den privaten Haushaltungen praktiziert wird.


Straßenrechtliche Gesichtspunkte bei Abfallsammlungen journal article

Peter Queitsch

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 15 (2016), Issue 3, Page 142 - 148

Gemeinnützige und gewerbliche Abfallsammlungen müssen nach § 18 Abs. 1 KrWG bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Das OVG NRW hat mit Beschlüssen vom 29.12.2015 und 22.12.2015 klargestellt, dass auch ein gewerblicher Abfallsammler das öffentliche Straßenrecht beachten muss und eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) benötigt, wenn er Abfallsammel-Container auf öffentlichen Flächen aufstellen möchte. Vor diesem Hintergrund zeigt die nachfolgende Darstellung das öffentliche Straßenrecht am Beispiel des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen mit den Schnittstellen zum Abfallrecht auf.



Sperrmüll als gemischter Siedlungsabfall journal article

Peter Queitsch

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 14 (2015), Issue 2, Page 75 - 76

Das OVG Sachsen hat mit Beschluss vom 18.2.2015 einen Beschluss des VG Dresden vom 6.3.2014 bestätigt, wonach gewerbliche Sperrmüllsammlungen durch das Verbot in § 17 Abs. 2 S. 2 KrWG nicht erfasst werden. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 KrWG sind zum Schutz des kommunalen Erfassungssystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Stadt, Landkreis) gewerbliche Abfallsammlungen für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen unzulässig. Das OVG Sachsen nimmt den Rechtsstandpunkt ein, dass Sperrmüll (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 07 nach der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) nicht mit den gemischten Siedlungsabfällen (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01 nach der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) gleichgesetzt werden kann. Deshalb seien gewerbliche Sperrmüllsammlungen grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 17, 18 KrWG zulässig. Letzten Endes wird die vorstehende Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden werden müssen. Der Rechtsstandpunkt der OVG Sachsen ist jedenfalls aus folgenden Gründen als rechtlich nicht nachvollziehbar anzusehen:


Die §§ 17, 18 KrWG unter dem Blickwinkel der aktuellen Rechtsprechung journal article

Peter Queitsch

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 12 (2013), Issue 4, Page 169 - 176

I. Anzeigepflicht nach § 18 KrWG Sowohl für gewerbliche Abfallsammlungen als auch für gemeinnützige Sammlungen wird seit dem 1.6.2012 in § 18 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)1 eine verbindliche Anzeigepflicht vorgesehen. Dabei muss spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Sammlung (ihrem Beginn) der Träger der Sammlung bei der zuständigen Behörde die Anzeige tätigen (in NRW: untere Abfallwirtschaftsbehörde der Kreise/kreisfreie