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Lebensmittelabfälle – Abfälle? journal article

Martin Dippel, Kriemhild Ottensmeier

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 18 (2019), Issue 3, Page 122 - 128

Jedes Jahr fallen weltweit immense Mengen an Lebensmittelabfällen an. In Anbetracht des mittlerweile erreichten Ausmaßes ist es kaum verwunderlich, dass in der jüngeren Vergangenheit zunehmend darüber diskutiert wurde, wie dem Problem der Lebensmittelverschwendung begegnet werden kann. Während diese Problematik immer mehr an gesellschaftspolitischer Brisanz gewinnt, wird der rechtliche Rahmen der Entsorgung von Lebensmittelabfällen relativ „unbrisant“ durch das Kreislaufwirtschaftsrecht geprägt. In rechtlicher Hinsicht kann vor allem die Einordnung von Lebensmitteln als Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 KrWG oder als Nebenprodukt i.S.d. § 4 Abs. 1 KrWG Schwierigkeiten bereiten. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich ferner bei Produktionsüberschüssen aus der Lebensmittelherstellung oder bei Retouren, z.B. bei solchen aus der Backwarenindustrie. Darüber hinaus muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Geltungsbereich des KrWG überhaupt eröffnet ist, denn neben dem KrWG kommt auch die Anwendbarkeit anderer Gesetze, wie etwa des LFGB, des MilchMargG oder von europäischen oder nationalen Rechtsakten zu tierischen Nebenprodukten infrage. Das Ende der Abfalleigenschaft von Lebensmitteln schließlich richtet sich nach § 5 Abs. 1 KrWG. Die Frage, ob Lebensmittel (schon oder noch) Abfälle sind, hat auch Einfluss auf das Genehmigungsrecht solcher Anlagen, in denen sie behandelt werden: Eine etwaige Genehmigungspflicht dieser Anlagen bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 der 4. BImSchV namentlich i.V.m. der Nr. 7 oder Nr. 8 des Anhangs zur 4. BImSchV.


Abfalleigenschaft von verunreinigtem Futtermais journal article

Anmerkungen zum Urteil des BVerwG vom 29.5.2018 – 7 C 34.15

Olaf Kropp

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 17 (2018), Issue 6, Page 293 - 298

Das Urteil des BVerwG betrifft den Begriff „Abfall“, der als Schlüsselbegriff des Abfallrechts die Tür zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) öffnet. Allerdings enthalten die diesbezüglichen Definitionen in § 3 Abs. 1 bis 4 KrWG zahlreiche Unschärfen, weshalb die Einstufung eines Stoffes oder Gegenstandes als Abfall oder Nicht-Abfall im Zweifel „nach dem gesunden Menschenverstand“ zu treffen ist. Es handelt sich um eine Wertungsentscheidung, die gerichtlich überprüft werden kann. Hierbei ist dem Richter und den Prozessbeteiligten präsent, dass eine Wertungsentscheidung in der nächsten Instanz auch umgekehrt ausfallen kann. Der vorliegende Fall mit seinen langjährigen Rechtsstreitigkeiten und einem ungewöhnlichen Verfahrensgang ist dafür ein Paradebeispiel.

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