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Einwegplastik verbieten! – Was können und was müssen wir tun? journal article open-access

Helge Wendenburg

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 18 (2019), Issue 4, Page 170 - 177

Der Juni 2019 brachte nochmals die Plastikflut als Thema auf die nationale Agenda: Bei der Jahrestagung des Rates für Nachhaltige Entwicklung (rne) am 4.6.2019 behandelte das Forum 3 das Thema „Die Plastikwende – nachhaltiger Umgang mit Kunststoffen?“ Am 6.6.2019 erschien der von BUND und Heinrich-Böll-Stiftung herausgegebene und verantwortete „Plastikatlas“ und am 8.6.2019, zum Tag des Meeres, wurde das neue UBA-Papier „Kunststoffe in der Umwelt“ veröffentlicht, in dem der Erkenntnisstand zu Kunststoffen und ihrem Verhalten in der Umwelt, aber auch mögliche Maßnahmen und notwendiger Forschungsbedarf beschrieben werden. Am 12.6.2019 wurde schließlich im Amtsblatt der EU L 155/1 die „RICHTLINIE (EU) 2019/904 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“ bekannt gemacht, die 20 Tage später in Kraft getreten ist und dementsprechend in wesentlichen Teilen bis zum 3.7.2021 in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss. Ebenfalls im Juni stellt der BDE seine Kunststoffstrategie einem breiteren Kreis vor. Die nachfolgenden Ausführungen erläutern Inhalt und Umsetzungsanforderungen der Einwegkunststoffrichtlinie.


Teilkonkretisierung von HP14 („ökotoxisch“) – Folgen für die Abfalleinstufung journal article

Olaf Kropp

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 16 (2017), Issue 5, Page 267 - 275

Am 4.7.2017 ist die „Verordnung (EU) 2017/997 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 ‚ökotoxisch‘“ in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 5.7.2018 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten (Art. 2). Zu diesem Stichtag wurde in Anhang III der AbfRL 2008/98/EG die Eigenschaft HP14 in Bezug auf Gefahren für die Ozonschicht und die aquatische Umwelt durch die Festlegung von Konzentrationsgrenzen konkretisiert (Art. 1). Dies hat Konsequenzen für die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit.

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