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AbfallR 6/2019 - Klimaschutz und Nachhaltigkeit

Martin Dieckmann eröffnet die letzte Ausgabe der AbfallR in diesem Jahr mit einem Beitrag zur abfallarmen Beschaffung. Er befasst sich darin mit den jüngsten gesetzgeberischen Bestrebungen in einem KrWG-Referentenentwurf, durch die Novellierung des § 45 KrWG-RE die öffentliche Hand bei Beschaffungsentscheidungen zur Bevorzugung abfallarmer oder durch Recycling hergestellter Produkte zu verpflichten. Zu klären ist bei diesem Instrument freilich die Vereinbarkeit der aus dem Abfallgesetz herzuleitenden Beschaffungsvorgaben mit den vielschichtigen Aspekten des Vergaberechts.

Die öffentliche Hand gibt jährlich rund 360 Milliarden Euro für den Ankauf von Produkten und die Vergabe von Dienstleistungen aus. In seinem Beitrag zu Klimaschutz und Nachhaltigkeit nennt Jens Loschwitz eine Reihe von guten Gründen, die den Staat dazu veranlassen sollten, durch einen intelligenten Einsatz ökologischer Instrumente bei der öffentlichen Beschaffung, der Vergabe von Fördermitteln und der finanziellen Eigenbeteiligung sein Potenzial als Treiber für die so wichtige Rohstoffwende auszuspielen. Für die Schaffung von Leitmärkten für klimaverträgliche Technologien und kreislauffähige Produkte bedarf es seiner Meinung nach der Ausrichtung der dabei zu treffenden Entscheidungen an der ökologischen Nachhaltigkeit.

Den öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträgern ist mit der neuen Rahmenvorgabe nach § 22 Abs. 1 VerpackG ein wichtiges Steuerungsinstrument in die Hand gegeben, mit dem sie per Erlass gegenüber den dualen Systemen die Erfassung von restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen festlegen können. Anke Wilden-Beck und Helena Roosen zeigen in ihrem Beitrag Wege für die dualen Systeme auf, mit dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Instrumentarium von Widerspruch und Klage immer auch die (prinzipiell letztverantwortlichen) öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an deren Pflichten insbesondere im Hinblick auf die Geeignetheit der verordneten Maßgaben zu erinnern.

Das Verhältnis von Abfall- und Wasserrecht auf dem Gebiet der Klärschlammentsorgung ist Gegenstand des Aufsatzes von Till Elgeti und Manuel Brunner. Durch die Reform der AbfKlärV, der DüV und der DüMV im Jahr 2017 ist die klassische Verwertungsform für Klärschlamm durch Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen stark eingeschränkt. Der Blick auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg zeigt, dass eine zweifelsfreie Zuordnung der Klärschlammentsorgung zu einem der beiden Rechtsgebiete nicht möglich ist.

 

 

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