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Das neue EU-Tierkörperbeseitigungsrecht (2)

Thomas Weißenborn


dass (zumindest) die Behörde tätig werden kann, verpflichtet er sich praktisch selbst zur Schadensabwehr.23 Dies gilt (erst recht) im Beispielsfall 3. IV. Ergebnis Die Problematik im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Haftung für Altlasten bedarf in weiten Teilen noch der abschließenden Klärung.24 Die in der Praxis auftretenden Probleme hängen mit den unterschiedlichen Zielsetzungen von Strafrecht und Verwaltungsrecht zusammen, die insbesondere bei

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(e.g. A | 000123 | 01)

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