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Benutzungsbedingungen und Haftungsfragen im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung

Peter Queitsch


I. Der Begriff der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung Die Städte, Gemeinden und Landkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger führen die ihnen gesetzlich zugewiesene Aufgabe der Abfallentsorgung (vgl. § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 5 Abs. 2, Abs. 6 LAbfG NRW) regelmäßig im Rahmen kommunaler Abfallentsorgungseinrichtungen durch. Dabei ist unter dem Begriff der „kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung“ grundsätzlich die Gesamtheit des personell

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(e.g. A | 000123 | 01)

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