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Umwelthaftung für Abfallentsorgungsanlagen

Martin Beckmann Und Antje Wittmann


I. Einführung Die Abfallentsorgung umfasst nach § 3 Abs. 7 KrW-/AbfG die Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Abfallentsorgungsanlagen sind dementsprechend Anlagen, die dazu dienen, Abfälle zu verwerten oder zu beseitigen. Unterscheiden lassen sich Abfallbeseitigungsanlagen und Abfallverwertungsanlagen. Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen bedürfen nach § 31 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Errichtung und der

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(e.g. A | 000123 | 01)

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