- Volume 7 (2008), Issue 3
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bergrechtlichen Auffassung nicht wieder auf.80 Eine Zuständigkeit der Bergbehörde kann dann allein kraft landesordnungsrechtlicher Sonderregelungen bestehen (z.B. aus § 48 Abs. 4 OBG NRW, s.o.; diese Zuständigkeit ist dann freilich ordnungs- und nicht bergrechtlicher Natur), ansonsten sind die allgemeinen bzw. jeweiligen Sonder-Ordnungsbehörden zuständig. 6. Zwischenergebnis Das Bodenschutzrecht ist, soweit aus der Bergaufsicht entlassene Abbauhohlräu