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Entsorgungszuständigkeiten und Überlassungspflichten aus Sicht der privaten Entsorger

Manuela Hurst


I. Status quo Die Überlassungspflichten sind bislang in § 13 KrW-/AbfG geregelt. Das KrW-/AbfG differenziert dabei zwischen privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen. 1. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG – private Haushalte Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten Personen (öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

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(e.g. A | 000123 | 01)

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