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Einforderbarkeit der AbfRRL – europarechtliche Vorgaben

Walter Frenz


I. Grundentscheidung für Richtlinien Bei den Richtlinien ist für die subjektive Einforderbarkeit danach zu unterscheiden, ob sie in nationales Recht umgesetzt werden oder ob sie unmittelbare Wirkung1 entfalten. 1. Transformiertes Recht Durch die Umsetzung von Richtlinien in die innerstaatliche Rechtsordnung werden auch die in ihnen vorgegebenen subjektiv-öffentlichen Rechte ins nationale Recht überführt. Dann bestehen keine Besonderheiten bei ihrer Du

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(e.g. A | 000123 | 01)

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