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Eigentum an Verpackungsabfällen (Teil 2)

Prof. Dr. Alexander Schink


F. Verzicht auf eine Ausschreibung für Sortierung/Aufbereitung, Verwertung Vereinbarkeit mit Art. 102 AEUV/§ 19 GWB? Nach Auffassung des Bundeskartellamtes soll zukünftig für die Sortierung/Aufbereitung und Verwertung auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Die Systembetreiber können nach dieser Auffassung die ihnen vom Entsorger entsprechend den vertraglichen Abreden (vgl. § 4 derMusterverträge Glas und LVP) anteilig entsprechend ihrer Lizensierung

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