Abgabe von Elektroaltgeräten durch Vertreiber an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Journal Artikel Zur Neuregelung des §13 Abs.1 S.2 ElektroG Alfred Stapelfeldt, Christopher Hubbertz Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Jahrgang 15 (2016), Ausgabe 5, Seite 235 - 238 Nach dem Inkrafttreten der Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) am 24.10.2015 gelten für die Annahme von Elektroaltgeräten durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger neue Regeln. Hierzu zählt auch die in § 13 Abs. 1 S. 2 ElektroG enthaltene Verpflichtung, Elektroaltgeräte anzunehmen, die von Vertreibern im Sinne des § 3 Nr. 11 ElektroG angeliefert werden und zwar unabhängig von deren Menge und Herkunft. Insofern reicht es nunmehr aus, dass der Vertreiber seine Niederlassung im Zuständigkeitsbereich des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hat. Für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsteht hierdurch zum Teil ein erheblicher zusätzlicher Aufwand.
Andienungspflichten für gefährliche Abfälle als Lenkungsinstrumente des Kreislaufwirtschaftsrechts Olaf Kropp
Praxisbezogene Einzelfragen des Einwegkunststofffondsgesetzes und der Einwegkunststofffondsverordnung Peter Queitsch