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Zum Anspruch des Deponiebetreibers auf Laufzeitverlängerung

Gregor Franßen


I. Einleitung Nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) dürfen Siedlungsabfälle nur noch vorbehandelt auf Deponien abgelagert werden. Für die Ablagerung von Hausmüll, hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen, Klärschlämmen und anderen Abfällen mit hohen organischen Anteilen kann gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 AbfAblV eine Ausnahme von der Vorbehandlungspflicht bis zum 31.5.2005 gewährt werden. In Nordrhein-Westfalen wurde

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(e.g. A | 000123 | 01)

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