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Sekundärprodukte und Sekundärstoffe – Ende der Abfalleigenschaft und Beginn der REACH-Regulierung?

Günter Kitzinger


hängigkeit der TRAGSA und gegen einen vorher festgelegten, konstanten Drittleistungsanteil. Wie hoch dieser selbständig steuerbare Drittanteil sein darf, konkretisiert der EuGH mit seiner Entscheidung nicht. Damit steigt die Gefahr, dass Beteiligte die Vorteile des In-House-Geschäfts dazu nutzen, die bisher geringfügige Leistungserbringung für Dritte mit fortschreitender Vertragslaufzeit auf ein erheblicheres Maß auszuweiten. Seit der Entscheidung in der R

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(e.g. A | 000123 | 01)

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