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Arbeitsentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts



Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen. § 2 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für 1. die Vermeidung, 2. die Verwertung, 3. die Beseitigung von Abfällen sowie 4. die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. (2) Die Vorschriften d

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(e.g. A | 000123 | 01)

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