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Zur Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG

Clemens Weidemann Und Marco Siever


I. Ausgangslage Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hatte im Beschwerdeverfahren über Abänderungsanträge der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der beigeladenen Stadtreinigung Hamburg gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu entscheiden. Hintergrund war eine Untersagungsverfügung aus dem Jahr 2008. Mit dieser untersagte die Stadt Hamburg einem Entsorgungsunternehmen, zuvor angemeldete gewerbliche Sammlungen von Papier, Pappe und Karton (PPK) mittels „Blauer Ton

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(e.g. A | 000123 | 01)

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