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Sperrmüll als gemischter Siedlungsabfall

Peter Queitsch


Das OVG Sachsen hat mit Beschluss vom 18.2.2015 einen Beschluss des VG Dresden vom 6.3.2014 bestätigt, wonach gewerbliche Sperrmüllsammlungen durch das Verbot in § 17 Abs. 2 S. 2 KrWG nicht erfasst werden. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 KrWG sind zum Schutz des kommunalen Erfassungssystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Stadt, Landkreis) gewerbliche Abfallsammlungen für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen unzulässig. Das OVG Sachsen nimmt den Rechtsstandpunkt ein, dass Sperrmüll (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 07 nach der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) nicht mit den gemischten Siedlungsabfällen (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01 nach der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) gleichgesetzt werden kann. Deshalb seien gewerbliche Sperrmüllsammlungen grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 17, 18 KrWG zulässig. Letzten Endes wird die vorstehende Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden werden müssen. Der Rechtsstandpunkt der OVG Sachsen ist jedenfalls aus folgenden Gründen als rechtlich nicht nachvollziehbar anzusehen:

Hauptreferent für Umweltrecht im Städte- und Gemeindebund NRW e.V., Geschäftsführer der Kommunal Agentur NRW.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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