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Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bei vertragsloser Sammlung und Verwertung von PPK-Verkaufsverpackungen

Anmerkung zu BGH, Urteil vom 1.2.2018 – III ZR 53/17

Hagen Weishaupt


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 1.2.2018 zu den Voraussetzungen einer Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) zwischen einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) und dem Betreiber eines dualen Systems geäußert, nachdem der ursprünglich zwischen diesen Parteien bestehende Vertrag über die Sammlung und Verwertung von PPK-Verkaufsverpackungen gekündigt wurde. Dabei hat der BGH das Vorliegen einer GoA bejaht und den örE verurteilt, dem Systembetreiber dezidiert Auskunft darüber zu erteilen, welche Erlöse er aus der PPK-Vermarktung erzielt hat, die im entscheidungserheblichen Zeitraum in den streitgegenständlichen Gebieten im Rahmen der Sammlung erfasst wurden und zwar Zug um Zug gegen Zahlung eines Aufwandsersatzes für die Sammlung an den örE.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Köhler & Klett Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Köln.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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