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Die Bedeutung der „wesentlichen Abweichung“ im Abfallstrafrecht des §326 Abs.1 StGB

Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 5.8.2021 – 2 StR 307/20

Anne-Louise Schümer


Entscheidungen des BGH zu rechtlichen Fragestellungen des Umweltstrafrechts sind immer noch äußerst selten. Schon insofern stellt diese höchstrichterliche Entscheidung eine Ausnahme dar und verdient Beachtung. Der Beschluss des BGH vom 5.8.2021 verhält sich zu dem Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren bei dem Umgang mit Abfällen als Straftat gemäß § 326 Abs. 1 StGB und dürfte daher auch für die Entsorgungswirtschaft praktische Bedeutung haben.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht, BRANDI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Paderborn.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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