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Strafrechtliche (Haftungs-)Risiken und (Neben-)Wirkungen für Umweltbeauftragte journal article

Anne-Louise Schümer

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 22 (2023), Issue 5, Page 248 - 250

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Umweltbeauftragten1 ist ein Thema, dem wenig Beachtung geschenkt wird. Dies mag dem Umstand geschuldet sein, dass die Umweltbeauftragten selten in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden gelangen und dementsprechend die Judikatur hierzu überschaubar ist. Gleichwohl wurde und wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Umweltbeauftragten kontrovers diskutiert. Der folgende Beitrag versucht, die Grundprinzipien dieser strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Umweltbeauftragten aufzuzeigen.


Die Bedeutung der „wesentlichen Abweichung“ im Abfallstrafrecht des §326 Abs.1 StGB journal article

Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 5.8.2021 – 2 StR 307/20

Anne-Louise Schümer

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 21 (2022), Issue 2, Page 117 - 119

Entscheidungen des BGH zu rechtlichen Fragestellungen des Umweltstrafrechts sind immer noch äußerst selten. Schon insofern stellt diese höchstrichterliche Entscheidung eine Ausnahme dar und verdient Beachtung. Der Beschluss des BGH vom 5.8.2021 verhält sich zu dem Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren bei dem Umgang mit Abfällen als Straftat gemäß § 326 Abs. 1 StGB und dürfte daher auch für die Entsorgungswirtschaft praktische Bedeutung haben.


Die abfallrechtliche Zuverlässigkeit – straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Aspekte journal article

Anne-Louise Schümer

Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft, Volume 20 (2021), Issue 5, Page 242 - 245

Beschuldigter eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu sein oder gar strafrechtlich verurteilt zu werden, ist für den Einzelnen schon eine ausreichend negative Erfahrung. Demgegenüber werden Ordnungswidrigkeitenverfahren in der Regel sowohl durch den Einzelnen als auch das Unternehmen – zumindest bei geringfügigen Geldbußen – keine größere Beachtung geschenkt. Dabei wird überwiegend nicht in den Blick genommen, welche Auswirkungen sowohl ein Straf- als auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren insofern haben kann, als nach § 3 Abs. 2 AbfAEV und § 8 Abs. 2 EfbV in diesen Fällen die abfallrechtliche Zuverlässigkeit in Frage gestellt wird und in logischer Konsequenz zu einem Verlust der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb führen kann als auch zur Versagung der Anzeigenbestätigung oder Erlaubnis für die Tätigkeiten des Sammelns, Beförderns, Handeln oder Makelns mit Abfällen.

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